Immobilienbewertung und Erbschaftssteuer

Eine Immobilienbewertung wird aufgrund juristischer, bautechnischer und betriebswirtschaftlicher Rechtsverfahren durchgeführt und so der Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken ermittelt. Die Wertschätzung erfolgt durch einen qualifizierten Sachverständigen bzw. Gutachter.

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Gutachter und Sachverständige

In der Regel erfolgt die Grundstücksbewertung aus neutraler Sicht eines Gutachters, dessen Berufsstand zwar in Deutschland nicht geschützt ist, er allerdings dennoch Beruferfahrungen und eventuell die Zugehörigkeit einer Vereinigung nachweisen sollte. Vereidigte Sachverständige können durch das Gericht gestellt werden. Diese Gutachten habe generell einen höheren Stellenwert bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, als die eines freien Gutachters. Bei der IHK findet man öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Oft Verbänden angeschlossen sind die freien Gutachter oder zertifizierten Sachverständigen. In der Regel haben Gutachter eine dem Beruf entsprechende fachliche Ausbildung. Bei der Immobilienbewertung kann das ein Bauhandwerker sein, ein Architekt oder aus dem Bereich der Bau- und Immobilienökonomie kommen.

Die grundsätzlichen Leistungen eines Gutachters umfassen demnach eine mehrjährige Berufserfahrung, ein überdurchschnittliches Fachwissen über Immobilien, er muss Gutachten erstellen können, in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben und unparteiisch sowie unabhängig sein. Ziel einer Grundstücksbewertung ist zum einen zu klären wie hoch der Erbanteil einer Erbengemeinschaft ist und wie hoch die Erbschaftssteuer ist die darauf anfällt.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer

Grundsätzlich werden Erbschaftssteuern vom Erwerber erhoben, wenn das Vermögen den Freibetrag überschreitet. Eine Schenkungssteuer die zu Lebzeiten anfallen kann, ist der Erbschaftssteuer nach dem Tot des Erblassers gleichgesetzt.
Seit dem 01.01.2010 werden folgende Freibeträge vom Gesamtwert der Erbschaft abgezogen: Ehegatten und Lebenspartner 500.000 €, Kinder jeweils 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern 100.000 €, Geschwister und übrige Erben je 20.000 €. Alles was an Vermögen darüber hinaus geht , wird gestaffelt besteuert. Bis 75.000 sind es 7% bei Ehegatten etc. bis 30% bei den übrigen Erben. Ab einem Vermögen von 26.000.000 € werden zwischen 30% und 50% fällig. Das Erbe wird gemäß der Einkommensteuerklasse speziell errechnet.

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