Nachbarschaftsrecht: Wenn man ein Grundstück teilen will
Die Nachbarschaft ist eine Form des menschlichen Zusammenlebens, die überall anzutreffen ist und die immer mit Auswirkungen für andere verbunden ist. Egal, ob man in einer Mietwohnung wohnt oder im eigenen Haus auf dem eigenen Grundstück, ein gutes Zusammenleben ist immer sehr wichtig.
Grundsätzlich ist das Nachbarschaftsrecht im engeren Sinne Landesrecht und wird in den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen festgelegt. Diese befassen sich beispielsweise damit, wie Zäune auszusehen haben, wer die Kosten für die Unterhaltung und Pflege zu tragen hat, oder was mit überhängenden Zweigen zu geschehen hat. Aber auch was die Teilung von Grundstücken angeht, gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen und Einschränkungen.
Ein Grundstück besteht aus Flurstücken und ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Dabei gehört zum Grundstück alles, was über und unter der Erdoberfläche mit ihm verbunden ist. Die Befugnisse von Grundstückseigentümern richten sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Hiernach kann der Eigentümer mit seinem Grundstück beliebig verfahren und andere davon ausschließen. Diese Befugnisse werden jedoch durch das oben bereits erwähnte Nachbarschaftsrecht bzw. durch landesrechtliche Nachbarrechtsgesetze eingeschränkt. Außerdem sorgen die Grundsätze des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses sowie Grunddienstbarkeiten für Einschränkungen der Befugnisse des Grundstückseigentümers.
Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstückes: Dabei nennt man das belastete Grundstück auch dienendes Grundstück, und das andere, herrschendes Grundstück. Oft will man ein Grundstück teilen: Wegen des Mangels an geeigneten Baugrundstücken soll beispielsweise im Hinterhof ein zweites Haus errichtet werden. Wenn sich mehrere Häuser ein Grundstück teilen kommt es oft vor, dass das hintere Grundstück, auch Hammergrundstück, keine eigene Zufahrt hat. Und der Eigentümer darauf angewiesen ist, über das vordere Grundstück laufen oder fahren zu können.
In der Regel wird deswegen dem Besitzer des hinteren Hauses, das sich auf dem Hammergrundstück befindet, ein sogenanntes Wegerecht (Grunddienstbarkeit) zulasten des vorderen Grundstückes eingeräumt. Das Wegerecht wird im Grundbuch beider Grundstücke eingetragen und bleibt auch bestehen, wenn das Grundstück veräußert wird. Das bedeutet, dass auch spätere Nachbarn das Wegerecht nutzen können, da sie es mit dem Grundstück erwerben.
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